Wir beweisen zunächst einen Spezialfall der Behauptung:
Sind
offene Kreisscheiben mit
, und gilt
,
so folgt daraus
.
Es gibt nämlich holomorphe Funktionen
mit
und
.
Dann ist
holomorph und erfüllt auf
die Gleichung
Aus der Cauchy-Riemannschen Differentialgleichung folgt, daß
konstant auf
ist, d.h. es gilt
auf
für ein
. Nach dem Identitätssatz
für holomorphe Funktionen folgt
auf
, und daher auch
auf
.
Damit ist die Hilfsbehauptung
bewiesen.
Es sei nun
Dann gilt
und
. Ferner ist
nach Definition eine offene Menge.
Wir wollen zeigen, daß
ebenfalls offen ist.
Es sei
. Es sei
so gewählt, daß
.
Wir wollen zeigen, daß
gilt. Es sei dazu
, und wir nehmen an, es gälte
. Dann ist
, d.h. es gibt ein
so, daß
gilt für alle
. Es sei ohne Einschränkung
so klein, daß
Nun gilt
auf
. Nach der Hilfsbehauptung
folgt
auf
, und somit
im
Widerspruch zu
. Damit ist die Annahme
widerlegt, und es folgt
. Somit ist
.
Damit haben wir bewiesen, daß
offen ist. Ferner ist
, da nach Voraussetzung
. Da
zusammenhängend ist, folgt
daraus
d.h.
. Damit ist die Behauptung bewiesen.