Verein zur Förderung
mathematisch begabter Jugendlicher

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz
    Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung mathematisch begabter Jugendlicher" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung im Vereinsregister. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm. Der Vorstand ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss die Satzungsbestimmungen über den Sitz zu ändern, also den Sitz an einen anderen Ort zu verlegen.

§ 2 Zweck des Vereins
    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche und erzieherische Zwecke. Dies beeinhaltet insbesondere:

      Die Universitätsveranstaltungen

    • "Tag der Mathematik"
    • "Intensivkurs Mathematik Konstanz-Ulm"

    zu organisieren und zu unterstützen und mathematisch begabte Jugendliche zu beraten. Wissenschaftliche Talentsuche, Forschung auf dem Gebiet der Lehrerfortbildung und Hochbegabtenforschung im Fach Mathematik wird unterstützt.

    Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
    Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres oder juristische Personen sein. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder juristische Personen sein. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

    Ehrenmitglieder können Personen sein, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

    Die Mitgliedschaft erlischt durch den schriftlich eingereichten Austritt, Tod oder Ausschluss.

    Aus dem Erlöschen der Mitgliedschaft folgt das Erlöschen aller Ansprüche an den Verein. Über den Ausschluss eines Mitglieds, der wegen Nichtbezahlen der Mitgliedsbeiträge trotz mindestens zwei Mahnungen oder wegen schuldhaft grober Verletzung der Interessen des Vereins beschlossen werden kann, entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war.

§ 4 Rechte und Pflichten
    Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und von dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.

§ 5 Beiträge
    Die Mitglieder entrichten jährlich im voraus einen Jahresbeitrag. Der minimale Mitgliedsbeitrag wird für ordentliche Mitglieder von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag der fördernden Mitglieder wird zwischen dem Vorstand und dem fördernden Mitglied vereinbart.

    Ehrenmitglieder und Mitglieder, die weniger als einundzwanzig Jahre alt sind oder weniger als siebenundzwanzig Jahre alt sind und im Fach Mathematik an einer Universität ausgebildet werden, zahlen keinen Beitrag.

§ 6 Organe
    Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der wissenschaftliche Beirat.

    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse mit besonderen Aufgaben und weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder schriftlich einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch eine schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens drei Wochen.
  2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung in der Regel in Konstanz oder Ulm statt. Der Rechnungsbericht wird auf Wunsch der schriftlichen Einladung zur Jahreshauptversammlung beigelegt. Auf ihr werden regelmäßig über die folgenden Punkte beraten oder beschlossen:

    1. der Jahresbericht des Vorstands,
    2. der Rechnungsbericht,
    3. die Entlastung des Vorstands,
    4. soweit erforderlich die Neuwahl des Vorstands,
    5. die Wahl von zwei Kassenprüfern.

  3. Bei der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand ein Mitglied zur Protokollmitschrift. Alle Protokolle werden aufbewahrt und sind an Mitglieder auf Verlangen abzugeben. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorbereitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

    Jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied kann bis zu drei nichtanwesende ordentliche Mitglieder, die eine schriftliche Vollmacht hierzu erteilt haben, bei der Stimmabgabe vertreten. Mit der Vollmacht können keine Weisungen für die Stimmabgabe gemacht werden. Die Vollmacht erlischt nach Beendigung der Versammlung.

    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    Die Mitgliederversammlung beschließt über

    • grundsätzliche Fragen,
    • Satzungsänderungen,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Festsetzung der Mindestbeiträge und
    • den Ausschluss eines Mitglieds.
    • Sie wählt den Vorstand.

    Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für die Auflösung des Vereins.

§ 8 Vorstand
    Der Vorstand besteht aus zwei bis neun Mitglieern. Vorstandsmitglieder sind älter als siebenundzwanzig Jahre und werden durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Wahl ist auf Antrag eines Mitglieds geheim durchzuführen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

    1. Der Vorstand besteht aus

      • einem ersten Vorsitzenden,
      • einem zweiten Vorsitzenden,
      • bis zu sieben weiteren stimmberechtigten Beisitzern,

      die alle Mitglieder des Vereins sind. Der Vorstand führt die Geschäfte, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.

    2. Der Vorstand hat das Recht, einzelnen Vereinsmitgliedern die Funktionen

      • Kassenführer,
      • Sekretär,
      • Referent für freie Aufgaben,

      zuzuordnen.

    3. Sollten aus formalen Gründen vom Vereinsregister, Gericht oder den Finanzbehörden Änderungen er Satzung verlangt werden, dann ist der Vorstand ermächtigt, solche formalen Änderungen von sich aus ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen, sofern sie dieser Satzung nicht widersprechen.

    4. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste und zweite Vorsitzende, die je einzeln vertretungsberechtigt sind. Der erste oder im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands. Sind beide verhindert, so wird die Mitgliederversammlung vom lebensältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Falls die Geschäftslage es erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen, ruft der erste Vorsitzende den Vorstand zusammen.

    5. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    6. Der Kassenführer macht den Kassenabschluss, der dem Vorstand zur Prüfung vorzulegen ist. Er verwaltet die Finanzen.

    7. Der Sekretär macht den Jahresbericht und fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen an. Die Protokolle sind von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

    8. Der Referent für freie Aufgaben ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit. Er macht die Presseinformation für den Verein.

    9. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Unkosten werden nach Möglichkeit erstattet.

    10. Der Vorstand beruft den wissenschaftlichen Beirat und bestimmt dessen Aufgaben.

    11. Es existieren lokal vier Konten des Vereins in Bensheim, Konstanz, Ravensburg und Schaffhausen. Solche Konten können für die lokalen Bedürfnisse des Vereins auch an anderen Orten eingerichtet werden. Die Leiter der lokalen Konten machen für ihren lokalen Bereich jährlich einen Haushaltsplan und eine Jahresabrechnung über die Verwendung ihrer Gelder. Sie können auf eigenen Antrag zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden, lokale Veranstaltungen für den Verein ausführen und können lokal Spenden für ihre Vereinsveranstaltungen einwerben.

§ 9 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt auch über die Liquiation. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins an die in der Satzung festgelegten unmittelbar gemeinnützigen Vereine, insbesondere die Gelder des Bensheimer Kontos an das Kuratorium Tag der Mathematik Bensheim, des Konstanzer Kontos an die Gesellschaft der Freunde und Förderer der Universität Konstanz e.V., des Ravensburger Kontos an die Studienstiftung des deutschen Volkes (Sitz: Bonn) und des Schaffhauser Kontos an den Förderverein der Kantonsschule Schaffhausen.

    Nach Erfüllung aller Verpflichtungen wird das verbleibende Vermögen ausschließlich an Vereine für Bildung, die für unmittelbar gemeinnützige, wissenschaftliche oder erzieherische Zwecke organisiert und betrieben werden, verteilt.

    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10
    Sind einzelne Bestimmungen dieser Satzung gesetzeswidrig, so ist die übrige Satzung davon unberührt.